Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verdachtsberichtserstattung

Als Strafverteidiger hat man häufig auch mit Presseberichterstattung umzugehen. Hier ist es zum einen hilfreich, wenn man die Gerichtsjournalisten kennt; zum anderen ist aber die Kenntnis der presserechtlichen Gesetze und der diesbezüglichen Rechtsprechung von zentraler Bedeutung. Wir arbeiten hier mit den renommiertesten Presserechtlern Deutschlands zusammen, die wir Ihnen gerne empfehlen. 

Zur Verdachtsberichtserstattung hat der Bundesgerichtshof zuletzt eine interessante Entscheidung getroffen (Urt. v. 31.05.2022 - VI ZR 95/21):

Wer sich vor Gericht einer Anklage wegen einer schwerwiegenden Straftat stellen muss, muss grundsätzlich auch hinnehmen, dass die Presse so von den Anklagevorwürfen berichtet, dass er von der Öffentlichkeit identifiziert werden kann. Der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass – wenn keine Vorverurteilung stattfindet und sich der Bericht auf die in öffentlicher Hauptverhandlung erörterten Punkte beschränkt – in der Regel ein berechtigtes Interesse der Medien an der Berichterstattung besteht.

Ein Kölner Zahnarzt wurde vor der großen Strafkammer des Landgerichts Kölns wegen Betrugs und weiterer Straftaten angeklagt. Nachdem am ersten Verhandlungstag die Anklageschrift verlesen wurde, berichtete eine lokale Zeitung von den Vorwürfen. Anhand des Artikels konnte man den Angeklagten eindeutig identifizieren, weil es in Köln nur einen einzigen Zahnarzt mit diesem Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens gab. Der Mediziner wurde nach Abschluss des Verfahrens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Mediziner verklagte die Zeitung dann vor den Zivilgerichten auf Unterlassen dieser Mitteilungen. Vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln war der Zahnarzt im Wesentlichen erfolgreich.

Der Bundesgerichtshof entschied anders:

Der BGH hielt den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.  Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG für nicht gegeben. Zwar greife die Berichterstattung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes ein. Dieser Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, weil das Interesse der Presse, über diese Anklage berichten zu dürfen, gegenüber dem Schutzinteresse des Zahnarztes überwiege. Der BGH betonte, dass eine Einzelfallabwägung erforderlich sein. Die Instanzgerichte hatten festgestellt, dass die Presseberichterstattung „nur“ zutreffend die Anklagevorwürfe wiedergegeben habe, daher – so führte der BGH aus – habe es auch keiner eigenen Ermittlungen bedurft. Auch eine Stellungnahme des Zahnarztes habe nicht angefordert werden müssen.

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