Was ist eigentlich… Mimosa Hostilis?
Pflanze der Ureinwohner, Färbemittel… und Droge?
Mimosa Hostilis ist auch unter den Namen Mimosa tenuiflora, Jurema preta und Black Jurema bekannt. Ursprünglich stammt die entheogene Pflanze aus Brasilien; sie ist jedoch auch in Teilen Mexikos bekannt, wo sie den Namen Tepezcohuite trägt.
Aus der gemahlenen Rinde der Mimosa Hostilis werden in Mexiko Salben und Seifen hergestellt. In Brasilien hingegen wird Mimosa hostilis wegen ihrer psychoaktiven Wirkung zu einem Rauschgetränk namens Vinho de Jurema gebraut.
Die berauschende Wirkung ist auf das in der Pflanze enthaltene Dimethyltryptamin (DMT) zurückzuführen. DMT ist eine serotoninverwandte Substanz. Die Wirkung ist ähnlich mit der Wirkung von LSD. Beide Substanzen binden sich an den gleichen Serotonin-Rezeptor. Die Rauschwirkungen von DMT können stark variieren.
Die Rinde der Mimosa Hostilis kann jedoch auch zum Färben (beispielsweise von T-Shirts) benutzt werden und wird deshalb im Internet häufig als Färbemittel angeboten.
Rechtslage
Als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel im Sinne der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist die Abgabe, der Besitz und das Handeltreiben mit Mimosa Hostilis. Das Strafgericht kann eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe verhängen. Gleichwohl bieten sich – je nach Sachverhaltskonstellation – viele Verteidigungsansätze. Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben, dann zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwälte zu kontaktieren.
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass bei DMT die nicht geringe Menge bei 3,6 Gramm erreicht ist. Beim Erwerb ab zirka 150 Gramm Mimosa Hostilis kann daher die Schwelle von 3,6 Gramm DMT überschritten sein (LG Frankenthal, Urt. v. 07.12.2012, Az. 5127 Js 10022/09.2 KLs).
Freispruch durch das AG Rostock (Urt. v. 10.05.2021, Az.: 29 Ls 42/20)
Das Schöffengericht Rostock hat zuletzt eine richtungsweisende Entscheidung zugunsten des dortigen Angeklagten getroffen und diesen freigesprochen.
Auszugsweise heißt es dort:
„Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass der Shop (…) ein regulärer Anbieter auf eBay gewesen sei. Dieser sei zum Kaufzeitpunkt im Mai 2017 bereits seit vielen Monaten aktiv gewesen und habe gute Bewertungen aufgewiesen. Die Pflanze Mimosa Hostilis sei (…) zum Färben angeboten worden. Ausschließlich dafür habe er diese auch nutzen wollen. (…) Weil ihm der Farbton sehr gefallen habe, er auf Naturprodukte habe zurückgreifen wollen und die Wurzelrinde der Mimosa Hostilis sehr farbecht wirkte, habe er (…) 1000 Gramm Mimosa Hostilis gekauft. Er komme aus einer wohlhabenden Familie, insofern sei der Kaufpreis von 145,98 € für ihn auch keine Besonderheit gewesen. Von dem DMT-Gehalt habe er nichts gewusst. Angesichts des beabsichtigten Verwendungszwecks habe es für ihn keinen Anlass gegeben, von einem verbotenen Bestandteil in der Mimosa Hostilis Pflanze auszugehen.“
„Desweiteren hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass die Mimosa Hostilis Pflanze überhaupt den Wirkstoffgehalt Dimethyltryptamin beinhaltet und er (…) erkennen konnte und wusste, dass die von ihm erworbene Gesamtmenge von 1000 Gramm eine nicht geringe Menge Dimethyltryptamin beinhaltete. (…) Angesichts des von dem Angeklagten verfolgten Verwendungszwecks mussten sich ihm diese Umstände auch nicht aufdrängen. Insoweit liegt der Fall hier grundsätzlich anders, als in dem vom Landgericht Frankenthal, Urteil vom 07.12.2012, – 5127 Js 10022/09. 2 KLs – entschiedenen Fall (…). Der Angeklagte war deshalb freizusprechen.“
Ein vergleichbares Urteil wurde auch durch das Amtsgericht Köln gesprochen (Az. 583 Ls 47/20). Die Urteile sind nicht veröffentlicht, liegen uns jedoch vor. Auf Anfrage stellen wir Ihnen dies gerne zur Verfügung.
Wenn Ihnen der Besitz oder das Handeltreiben mit Mimosa Hostilis vorgeworfen wird, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Rechtsanwalt Markus Haupt und Rechtsanwalt Carsten Meyers sind in solchen Fällen hochspezialisiert.